Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietbedingungen der ETC Eurotruckcenter GmbH als Grundlage jedes Fahrzeugmietvertrages mit der Firma ETC Eurotruckcenter GmbH
1. Allgemeines
1.1
Nachfolgende Vermietbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Mietverträge über Transportmittel (im Folgenden „Mietobjekt“ oder „(Kraft)Fahrzeug“) zwischen dem Mieter und der ETC Eurotruckcenter GmbH (im Nachfolgenden „ETC“) als Vermieterin. Die Vermietbedingungen sind Grundlage des zwischen dem Mieter und ETC abgeschlossenen Mietvertrages. Sie gelten auch, wenn kein schriftlicher Vertrag abgefasst oder das im Vertrag bezeichnete Transportmittel ohne neuen Vertrag gegen ein anderes getauscht wird. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung von der Schriftform-Erfordernis. Mit Abschluss des ersten Mietvertrages unter Einbeziehung der Allgemeinen Mietbedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für alle zukünftigen Mietverträge zwischen den Parteien an. Das vorab übermittelte Angebot des Vermieters ist freibleibend und unverbindlich. Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietobjekt, welches weiter im Eigentum des Vermieters steht, gegen Zahlung der vereinbarten Entgelte sowie sonstiger Zahlungen stets zuzüglich der Umsatzsteuer.
Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die im Mietvertrag aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Kraftstoffkosten, Öl und sonstige Schmierstoffe gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese für den ordnungsgemäßen Betrieb nachzufüllen sind. Gleiches gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten zu übertragen. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass nach Bekanntgabe der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Dritten, Mietzahlungen ausschließlich an diesen zu leisten sind.
1.2
Mietdauer, Kündigung, Bevollmächtigung
Die Mietverträge werden mit einer Mindestmietzeit (Zeitverträge) oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zeitverträge werden Tage-, Wochen-, Monats-, oder Jahresweise mit verschiedenen finanziellen Konditionen abgeschlossen. Jeder Zeitvertrag muss im Voraus vereinbart werden. Ein Wechsel in einen Vertrag mit einer längeren vertraglichen Bindung ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft. Erfolgt eine ordnungsgemäße Rückgabe des Kraftfahrzeuges nicht mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit, so besteht der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fort. Wird ein Fahrzeug vor dem Ende der vereinbarten Mietdauer vorzeitig zurückgegeben, wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 25 % der vertraglich vereinbarten Miete berechnet. Das heißt, der Mietzeitraum, welcher zwischen vorzeitiger Rückgabe und vereinbartem regulären Mietende liegt, wird mit 25 % der vereinbarten Miete dem Mieter berechnet.
Ist ein Bereitstellungsdatum vereinbart, beginnt der Mietvertrag an diesem Tag mit der Bereitstellung, ansonsten mit dem Tag der Übergabe. Übergabetage und Rückgabetage zählen jeweils als volle Miettage. Der Mieter verpflichtet sich mit Vertragsabschluss, das Mietobjekt innerhalb von 7 Tagen mit Beginn der Mietdauer abzuholen. Bei Nichtabholung erfolgt die Berechnung der Miete ab dem 8. Tag des vereinbarten Mietbeginns. Sollte der Mieter dem Vermieter nach Mietbeginn darüber informieren, dass der Mietvertrag nicht angetreten wird, ist der Vermieter berechtigt, ein Bereitstellungsentgelt ab dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn bis zur Information des Vermieters in Höhe der täglichen Nettomiete zzgl. MwSt zu berechnen. Wird das Transportmittel nach Ende der üblichen Geschäftszeit in oder vor der Station des Vermieters abgestellt, gilt als Rückgabetag der folgende Geschäftstag, sofern der Station des Vermieters die Abstellung zwecks Rückgabe vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.
Mittel- und langfristige Mietverträge, d.h. Mietverträge mit einer vertraglichen Mindestmietzeit von 1 Monat oder länger, oder bereits über 1 Monat andauernde unbestimmte Mietverträge, sind mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Mietmonatsende kündbar. Die kurzzeitige Anmietung über einen Monat hinaus bedingt den Wechsel des Mietverhältnisses in eine mittel- bzw. langfristige Miete und hat eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Mietmonatsende zur Folge. Monatsmietverträge verlängern sich um einen Monat, Jahresmietverträge um ein weiteres Jahr.
1.2.1
ETC hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, insbesondere in den Fällen, in denen der Mieter länger als 10 Tage mit einem Betrag in Höhe einer Miete in Rückstand gerät, Zahlungen oder vereinbarte Lastschriften nicht eingelöst werden, oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich gegenüber den der ETC bei Vertragsabschluss bekannten Verhältnissen verschlechtern und/oder Insolvenz beantragt wurde, über das Vermögen des Mieters das vorläufige Insolvenzverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sonst ein wichtiger Grund eintritt. Hierzu gehören insbesondere auch die mangelnde Pflege sowie der vertragswidrige Gebrauch des Transportmittels, das unerlaubte Mitführen von Haustieren in Transportmitteln, die besondere Schadensintensität und die Verletzung der Mitteilungspflicht bei erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters. Ein wichtiger Grund ist auch die nicht fristgerechte Entgegennahme des Transportmittels, sofern der vereinbarte Übergabetermin um mehr als 3 Tage überschritten wurde, unabhängig vom Verschulden des Mieters.
1.3
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Für den Fall, dass das Transportmittel nach Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf oder Kündigung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, willigt der Mieter in eine Rückholung durch ETC ohne seine vorherige Information ein. Der Mieter trägt die Kosten der Rückholung.
1.4
Der Vermieter hat die mit der Abholung und Rückgabe des Transportmittels beauftragte Person zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärung einschließlich der Zustandsberichte (u.a. Übergabe- und Rückgabeprotokolle) bevollmächtigt. Bereits für den Mieter erfolgtes Rechtshandeln wird von ihm genehmigt.
1.5 Preise, Mietberechnung, Nebenkosten
Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten. Die Miete wird als feste Monatsmiete oder Kalendertageweise oder Wochenweise im Mietvertrag ausgewiesen. Die Miete versteht sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Die Mietrate besteht aus Mietzins und Nebenkosten und ist unter Einschluss von Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu zahlen. Ist eine Mindestmietzeit vereinbart, und wird das Transportmittel vor deren Ablauf zurückgegeben, kann ETC die Differenz zwischen der Miete laut Preisliste und der Miete für die tatsächliche Mietzeit nachbelasten oder den Schaden gemäß Punkt 6. Mietbedingungen berechnen.
Die Mietrate beinhaltet im Rahmen der derzeit gültigen Verträge folgende Nebenkosten, soweit nichts anderes schriftlich im Vertrag vereinbart wurde:
– Normaler Bremsenverschleiß, normaler Verschleiß und verschleißbedingte Instandsetzung.
– Anfallende Pflichtinspektionen am Mietobjekt gemäß Herstellervorschriften nach schriftlicher Freigabe durch ETC.
– Kostenübernahme für anfallende Pflichtuntersuchungen mit Gebühren nach Absprache und Klärung mit ETC.
– Kostenübernahme für Rundfunkgebühren.
– Kostenübernahme der jeweils gültigen Kfz-Steuer für das bzw. die entsprechenden Mietobjekte.
– Alle während der Laufzeit eines Transportmittels durch die Nutzung des Mieters (somit nicht durch Dritte) entstandenen Verschleißerscheinungen sind normaler Verschleiß. Dazu zählen auch: leichte Lackkratzer, die den Grundlack nicht beschädigt haben, sämtliche Steinschlagschäden, die ohne Lackieraufwand beseitigt werden können, leichte Kratzer im Bereich der Türgriffe, Lackabsplitterungen an den Türkanten, leichte Kratzer an den Stoßfängern, Striemen und Schlieren durch Waschanlagenbenutzung, leicht verschmutzter Innenraum, Farbverblassungen und leichter Polsterabrieb.
– Haftpflichtversicherung mit der maximalen Deckungssumme je Schadensfall und Fahrzeugeinheit mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. je Schadensfall und Fahrzeugeinheit.
– Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. jeweils pro Schadenfall und
Fahrzeugeinheit beziehungsweise einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro Schadensfall und Fahrzeugeinheit bei Diebstahlschäden, Totalverlust, Totalschaden oder einem Schaden, der einem Totalschaden nahekommt.
– Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. beziehungsweise einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. bei einem wirtschaftlichen Totalschaden.
– Brems-, Bruch-, und Verwindungsschäden (insbesondere auch bei Kipper-Fahrzeugen) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5000 € zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Mieter und Vermieter sind sich darin einig, dass die mit Vertragsabschluss zuvor genannte Selbstbeteiligung bei Schäden, welche über die Versicherung des Vermieters reguliert werden, aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung der Abrechnung von Schadensfällen mit dem Mieter von den internen Vertragsvereinbarungen der ETC mit Ihrem jeweiligen Versicherer abweichen kann. Diese von ETC mit Ihrem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung kann niedriger oder auch höher oder auch gar nicht vereinbart sein. Für den Fall, dass der Mieter nicht mit dem Vorgenannten (Satz) einverstanden sein sollte, behält sich die ETC im Gegenzug das Recht vor, sämtliche Schadenspositionen, welche erfahrungsgemäß nicht vom Versicherer übernommen werden, beim Mieter geltend zu machen. Dazu zählen unter anderem Wertminderung, Nutzungsausfall nach Vorhaltekosten DAT Schwacke Echte/Danner, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, allgemeine Kostenpauschalen, Überführungskosten, Abschleppkosten, Standkosten, Kosten durch quotale Abrechnungen sowie anteiliger Prämienschaden durch erhöhte Schadensquote. Somit kann die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Selbstbeteiligung auch als Pauschale Beteiligung des Mieters an dem durch ihn oder seinem Erfüllungsgehilfen (z. B. seinem Kraftfahrer) verursachten Schaden verstanden werden. Siehe hierzu auch Punkt 9 der Mietbedingungen „Haftung des Mieters“ und Punkt 13 „Haftung für Gewaltschäden und deren Definition“
1.5.1
Zu Lasten des Mieters gehen: Betriebsstoffe, Kleinmittel, Schmierstoffe (ausgenommen Pflichtinspektionen), Selbst verursachte Reparaturen und Reifenschäden inkl. Platzer. Ersatz von Rückspiegeln, Scheinwerfern und Rücklichtgläsern sowie sämtlicher Leuchmittel müssen vom Mieter ebenso ersetzt werden wie jegliche Schäden an ABS Kabeln, Stromkabeln, Wendelflexkabeln der Luftversorgung oder Hydraulikleitungen. Die Kosten für das Befüllen von Scheibenwaschanlagen und sonstigen Zusätzen gehen zu Lasten des Mieters. Die Transportmittel sind standardmäßig, sofern nicht anders vereinbart, mit einer auf die ETC registrierten OBU ausgestattet. Falls der Mieter eine auf ETC registrierte Onbord Unit (OBU) wünscht, werden die anfallenden Mautkosten von Toll Collect dieser Onboard Unit an den Kunden weiterberechnet. Es fallen hier die laut Mietvertrag (Zusatzvereinbarung) bekannten Bearbeitungsgebühren für den Verwaltungsaufwand der Weiterberechnung durch ETC an. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang der Nutzung des Mietobjektes anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Ebenso trägt der Mieter etwaige Straßennutzungs- bzw. Mautgebühren.
1.5.2
ETC darf die vereinbarte Miete anpassen, wenn transportmittel-bezogene Steuern nach Vertragsabschluss neu eingeführt oder sich diese oder die dafür maßgeblichen Vorschriften oder Rechtsprechung ändern. ETC ist weiterhin berechtigt, die Höhe der Miete nach billigem Ermessen anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss zu einer Erhöhung der Kfz-Versicherungsprämie kommt. Bei auffälliger Schadenshäufigkeit ist ETC ebenfalls berechtigt berechtigt, die Mietrate angemessen zu erhöhen.
Insbesondere hat ETC das Recht, den Mietpreis auch während einer Mietzeit zu erhöhen, wenn der Mieter im Verlauf seiner Mietzeit mehr als einen Kaskoschaden oder Haftpflichtschaden verursacht. Die Erhöhung tritt mit Beginn des auf den Schaden folgenden Mietmonats in Kraft und beträgt 30 % der Versicherungsprämie.
1.5.3
Der Mieter darf die Miete nicht mindern. Er kann Forderungen gegenüber ETC nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte (auch aus §369 ff HGB) nur geltend machen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadensersatz-, dann auf Miet- und dann auf sonstige Forderungen berechnet, und zwar jeweils zuerst auf die ältesten Forderungen. Eine abweichende Leistungsbestimmung durch den Mieter ist ausgeschlossen.
1.5.4
Handelt es sich bei dem Mietobjekt um ein Transportmittel mit grünem Kfz-Kennzeichen, so ist dieses steuerbefreit. Der Mieter darf dieses Transportmittel nur mit einem Zugfahrzeug fahren, bei dem ein entsprechender Steuerzuschlag gemeldet und gezahlt wird. Diese Pflicht hat der Mieter, solange es sich nicht um ein Zugfahrzeug von ETC handelt. Wir machen hiermit darauf aufmerksam, dass das Fahren eines Transportmittels mit grünem Kennzeichen hinter einem Zugfahrzeug ohne entsprechenden Steuerzuschlag einen Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§370 AO) darstellt. Sollte eine Besteuerung eines Anhängers bzw. Sattelaufliegers erforderlich sein (bei Fremd-Zugfahrzeugen), ist dies durch den Kunden mitzuteilen und wird dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
2. Versicherung
Das Mietobjekt ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglich vereinbarten Konditionen versichert (siehe Mietvertrag). Ladung und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert. Bei mehr
als zwei Schäden pro Jahr ist der Vermieter berechtigt, die in dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Deckungskarte und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz auszuhändigen. Alternativ ist ETC berechtigt, die Mietrate wie unter 1.5.2 beschrieben zu erhöhen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der Eigenversicherung reduziert sich der Mietzins in Höhe der ersparten ETC-Versicherungsprämie. Inwiefern der Mieter ein Transportmittel selbst versichern kann, erfolgt nach billigem Ermessen seitens ETC. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist der Vermieter berechtigt, unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung, den gesamten Schaden beim Mieter einzufordern. Gleiches gilt, wenn der Mieter keinen ordnungsgemäßen Unfallbericht (Ziffer 8.1) vorlegt.
3. Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich dem Vermieter gemeldet werden. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete, die Staaten der ehemaligen UDSSR und den asiatischen Teil der Türkei. Bei Verletzungen dieser Pflicht durch den Mieter, haftet der Mieter für sämtliche sich hieraus ergebenen Schäden, insbesondere auch für Mietausfall. Bei einer Grenzüberschreitung hat der Mieter die gültigen Devisen-, Zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ist für deren Einhaltung verantwortlich.
4.1 Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges/Transportmittels bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei einer Fachwerkstatt (Nach Freigabe durch ETC) durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung (§ 22 Abs. 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie die des Frostschutzes und des Reifendrucks. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
4.2
Ab Wirksamwerden einer Kündigung darf der Mieter das Transportmittel nur noch zur Rückführung zur vereinbarten Station von ETC oder einen sonstigen von ETC bestimmten Ort einsetzten. Es ist dann insbesondere verboten, dass Transportmittel aus der Bundesrepublik Deutschland auszuführen.
4.3
Der Mieter selbst hat die einschlägigen Straßenverkehrs-, Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz eines Transportmittels geltenden Vorschriften an den jeweiligen Einsatzorten zu beachten.
4.4
Bei Abhandenkommen des Transportmittels sowie bei Unfallschäden über 500 € ist sofort eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat ETC selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift beteiligter Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtl. Kennzeichen der beteiligten Kraftfahrzeuge sowie die Tagebuchnummer bzw. Dienststelle der aufnehmenden Polizei zu enthalten. Der Mieter hat ETC von jeder Einschränkung des Mietgebrauchs unverzüglich, spätestens binnen 24 Std., schriftlich zu informieren. Wird dies versäumt oder wird das Transportmittel von Dritten festgehalten oder hoheitlich beschlagnahmt, ist der Mieter auch für diesen Zeitraum zur Zahlung der Mietraten verpflichtet. Führt die Zuwiderhandlung des Mieters gegen die vorgenannte Pflicht, ETC binnen 24 Std. nach Beschlagnahmung zu informieren, zu einer Verwertung und damit zu einem Totalverlust des Mietobjektes hat der Mieter den jeweiligen Zeitwert zu ersetzen.
4.5
Der Mieter trägt unabhängig vom Verschulden die Kosten für den Verlust von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Zusätzlich zu den reinen Ersatzbeschaffungskosten ist der Mieter verpflichtet, eine Verwaltungspauschale von 40 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. an ETC zu bezahlen.
4.6
Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig unter Beachtung der Herstelleranweisung auf seine Kosten zu pflegen. Zur Pflege gehören das regelmäßige Waschen und Reinigen des Transportmittels. Die rechtzeitige unentgeltliche Vorführung zu den erforderlichen behördlichen oder vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsarbeiten obliegt dem Mieter. Dabei anfallende Verschleißreparaturen und Gebühren trägt ETC (nach vorheriger Absprache und Freigabe). Selbst in Auftrag gegebene Reparaturen oder Instandsetzungen am Mietobjekt, ohne schriftliche Freigabe von ETC, gehen zu Lasten des Mieters.
4.7
Der Mieter hat das Transportmittel schonend einzusetzen und sorgfältig gegen Schäden oder Abhandenkommen zu schützen. Er haftet für Dritte, denen er Besitz am Transportmittel einräumt – dies gilt auch bei unbegleiteten Fähr- und Bahntransporten. Die Be- und Entladung hat der Mieter sorgfältig zu überwachen und der Mieter hat für dabei entstehende Schäden Rechnung zu tragen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Transportmittel, insbesondere Sattelauflieger und Anhänger mit geeigneten Mitteln (z. B. Königszapfenschloss) gegen Diebstahl gesichert werden. Bei Verstoß dieser Sicherheitspflicht, für deren Einhaltung der Mieter beweispflichtig ist, haftet er auch ohne Verschulden.
4.8
Bei Schäden, die wirtschaftlich einem Totalschaden nahekommen oder Abhandenkommen durch Diebstahl oder Unterschlagung ist der Buchwert vom Mieter zu ersetzten, sofern ETC dafür nicht vom Versicherer entschädigt wird. Dieser errechnet sich aus den Anschaffungskosten der ETC, die vom Anschaffungszeitpunkt an um eine monatliche Abschreibung in Höhe von 0,5 % reduziert
werden. Untergrenze ist jedoch der zum Zeitpunkt des Schadens bzw. des Unfalls geltende Wiederbeschaffungswert. ETC darf Ersatz für das Abhandenkommen auch verlangen, wenn der Mieter das Transportmittel trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nach Vertragsbeendigung zurückgibt, sich das Transportmittel im Ausland befindet oder wenn er dessen Aufenthaltsort nicht mitteilt. Stattdessen kann ETC Aufwandsentschädigung für Recherchen, Fangprämien, Auslösegelder bei Beschlagnahme oder Pfandnahme, Rückführungskosten sowie sonstige entstehende Kosten verlangen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung oder des Transportmittels ist die Mietrate zu entrichten.
4.9
Für während der Mietzeit erhaltene Strafzettel für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (bspw. Park-, Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße) wird für die Erteilung der Halterauskunft eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 € zzgl. MwSt. erhoben. Ferner ist der Mieter für die ordnungsgemäße Befahrung der vom deutschen Umweltministerium definierten Umweltzonen verantwortlich und hat aus der Nichteinhaltung resultierende finanzielle und rechtliche Konsequenzen zu tragen.
4.10
Bei Übergabe des Fahrzeuges werden alle bekannten Schäden im Übergabeprotokoll erfasst, welches sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter mittels Unterschrift zur Kenntnis genommen wird. Der Mieter hat das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich an ETC zu melden.
5.1 Mietdauer und Rückgabe
Der Mietvertrag kann nur in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig aufgehoben werden. In der Rücknahme des Mietobjektes liegt keine Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem von ihm übernommenen, mängelfreien und gereinigten Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station des Vermieters zurückzugeben, an der ihm das Mietobjekt übergeben wurde. Stellt der Mieter das Mietobjekt außerhalb der Geschäftszeiten zurück, so endet das Mietverhältnis frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokolls. Ist der Mieter, oder einer seiner Bevollmächtigten (Mitarbeiter) bei Erstellung des Rückgabeprotokolls nicht anwesend oder weigert sich dieses zu unterschreiben, gilt dieses Rückgabeprotokoll auch als verbindlich wenn es nur von Seiten der Mitarbeiter von ETC oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet wurde. Die Beweislast, dass Schäden nach Rückstellung, aber vor Erstellung eines Protokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter. Wird das Mietobjekt bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat nicht am Tag des Mietvertragendes dem Vermieter zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag um einen weiteren Monat, sofern der Vermieter dem nicht widerspricht. Eine Verletzung der Rückgabepflicht zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Der Vermieter ist berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen des Mietvertrages das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und das Mietobjekt beim Mieter abzuholen. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen.
5.2
Im Falle einer Rückgabe an einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort, erfolgt eine Berechnung von Rückführungskosten in Höhe von 1,95 € pro Straßenentfernungskilometer zzgl. MwSt. Der Mieter trägt diese Rückführungskosten.
5.3
Bei Rückgabe des Fahrzeugs sind alle relevanten Daten des digitalen Tachografen, die im Mietzeitraum angefallen sind, vom Mieter auszulesen und zu sichern. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat der Mieter selbst zu schaffen. ETC übernimmt keinerlei Haftung für den Fall eines Datenverlustes.
6. Zahlungsbedingungen, Vorzeitiges Beenden
Der Mietpreis ist monatlich im Voraus rein netto ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Erhöht sich die Kfz-Steuer, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruchs wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 25 € zzgl. MwSt. pauschal berechnet. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass für den Fall eines Nichteinlösens (Nichteinlösung einer Abbuchung etc.), das Mietobjekt sofort an die Firma ETC herauszugeben ist. Der Mieter erklärt sich ferner damit einverstanden, dass das Mietobjekt im Falle des Nichtzahlens oder der sonstigen Nichteinhaltung der Pflichten des Mieters (Punkt 4.1), ohne vorherige Ankündigung durch die Firma ETC abgeholt werden kann.
Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt oder vorzeitig im beidseitigen Einvernehmen aufgelöst, steht dem Vermieter für die nicht zum Tragen gekommene Restmietzeit ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 25 % der vertraglich vereinbarten Miete zu. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Die vereinbarte Kaution wird nicht verzinst und ist bei Übergabe des Mietobjektes im Voraus zu hinterlegen oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu Gunsten des Vermieters zu erbringen. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Mietvertrag tritt der Kunde (alternativ: der Unterfertigende) hiermit sämtliche Forderungen gegenüber Dritte an die ETC ab, die im Zusammenhang mit einer Verwendung des Mietobjektes für den Dritten stehen.
7. Reparaturen
Zur Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietobjektes notwendig werden, hat der Mieter eine Vertragswerkstätte aufzusuchen. Der Mieter ist vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, die Einwilligung des Vermieters und die schriftliche Freigabe einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht gemäß Ziffer 9 für den Schaden haftet. Für Ausfalltage und deren Folgeschäden, soweit Sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht.
8.1 Verhalten bei Unfällen und Schäden
Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter ferner verpflichtet, die Polizei zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadenursache hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Europäischen Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen. Das Mietobjekt ist nur dann stehenzulassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation in Heuchelheim zurückzubringen (Siehe auch 4.4). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Selbstverursachte Reifenschäden und Reifenplatzer gehen zu Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-mm-Tiefe). Der Reifenverschleiß geht zu
Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach mm-Tiefe; alternativ Rückgabe mit neuen bzw. gleichwertigen Reifen) wenn die von ETC angebotene Reifenpauschale nicht gebucht und bezahlt wird. Verstößt der Mieter gegen die obenstehende, ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.
8.2
Die Selbstbeteiligung ist vom Mieter je Schadensfall und je Mietobjekt unabhängig und ohne jeden gesonderten Nachweis zu tragen. Je Schadensereignis wird eine Bearbeitungsgebühr über 75 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. von ETC erhoben.
9. Haftung des Mieters
Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Teil-, Vollkasko oder Haftpflichtversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht – das heißt, der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche der Mieter vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter Schäden grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden gänzlich entfällt. Für Schäden, die Erfüllungsgehilfen des Mieters vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, entfällt die Haftungsbegrenzung ebenfalls im vorstehend genannten Umfang, das heißt, der Mieter haftet für Schäden, die seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben vollumfänglich, während der Vermieter im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung von Schäden durch Erfüllungsgehilfen des Mieters berechtigt ist, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens der Erfüllungsgehilfen des Mieters entsprechend Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grob fahrlässigen Handelns des Mieters – sollte der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters verursacht worden sein: des Erfüllungsgehilfen – liegt beim Mieter. Dem Vermieter obliegt der Nachweis vorsätzlichen Handelns des Mieters. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens gilt als bewiesen, wenn der Mieter bzw. der die Schäden verursachende Erfüllungsgehilfe des Mieters wegen Vorsatz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist.
Solche Schäden können sein:
– Schäden, die auf Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung zurückzuführen sind;
– Schäden durch schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8.1 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden;
– Schäden, welche von der Teil-, Vollkasko-, Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden: u.a. auch Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, allgemeine Kostenpauschalen, Bergungs-/ Abschleppkosten, Ladungsschäden.
– Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer/Erfüllungsgehilfen nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung an den Mieter.
– Schäden, welche aufgrund der gesetzlich verbotenen Benutzung eines Smartphones zurückgehen. Das Benutzen von Smartphones und Mobiltelefonen ist während der Fahrt (d.h. bei laufendem Motor) gemäß § 23 Abs. 1a StVO strengsten verboten und führt im Schadensfall abweichend vom zuvor genannten unter Punkt 9., immer zum Wegfall des mit ETC vereinbarten Versicherungsschutzes im Rahmen des Mietvertrages. Die Begrenzung der Haftung des Mieters auf 2000 € bzw. 5000 € entfällt in diesen Fällen.
10.1 Autobahnmautgesetz
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen Mautgesetze verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter ETC von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. freizustellen. Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Mietobjektes anfallenden Mautgebühren.
Bei Fahrzeugen, die seitens des Vermieters nicht mit Mauterfassungsgeräten ausgestattet sind, ist der Mieter für die Registrierung und Entregistrierung verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, die Fahrzeuge entregistriert und ohne Mauterfassungsgeräte an den Vermieter zurückzugeben. Vorsorglich bevollmächtigt der Mieter den Vermieter bzw. die ETC Eurotruckcenter GmbH, bei Fahrzeugrückgabe oder Vertragsaufhebung die Entregistrierung für den Mieter vorzunehmen.
Bei Fahrzeugen, die durch den Vermieter bzw. durch ETC Euroruckcenter GmbH mit Mauterfassungsgeräten (OBU) ausgestattet sind, erfolgt die Abrechnung der streckenbezogenen Mautgebühren, über die ETC Eurotruckcenter GmbH. Die Mautgebühren werden einmal im Monat abgerechnet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Mieter, mit der ETC Eurotruckcenter GmbH eine Service- und Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Mautgebühren (auch Vorauszahlungen) in Verzug, ist die ETC Eurotruckcenter GmbH berechtigt, das Mauterfassungsgerät (OBU) zu sperren. Gleiches gilt, wenn mit dem Mieter und der ETC Eurotruckcenter GmbH eine Service- und Zahlungsvereinbarung nicht zustande kommt. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungsgemäßer Funktion des Mauterfassungsgerätes (OBU) usw. sind, soweit nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, sowohl gegenüber dem Vermieter als auch der ETC Eurotruckcenter GmbH ausgeschlossen.
10.2
Der Mieter hat Mautaufstellungen, Rechnung und Einzelfahrtennachweise von ETC bzw. Toll Collect unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ausschließlich bei ETC substantiiert und unter Verwendung des von Toll Collect unter www.toll-collect.de bereitgestellten Formulars geltend zu machen.
Der Mieter hat den von ihm zu vertretenden Schaden der durch Beschädigung oder Verlust der Onboard Unit für ETC entsteht zu tragen. Der dabei anzusetzende Schadensmindestbetrag pro Schadensfall beträgt 420 € zzgl. der gesetzlichen MwSt.
11. Beweisregelung
Die Beweislast dafür, dass dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietobjekt trifft, trägt der Mieter.
12. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters und seiner Mitarbeiter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen für Sach- und Vermögensschäden, mit
Ausnahme solcher wegen Leistungsverzuges oder Nichterfüllung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht durch die für das Mietobjekt abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe im Mietobjekt zurücklässt, nicht verpflichtet. Ferner trägt der Vermieter keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände im Mietobjekt.
13. Haftung für Gewaltschäden und deren Definition
Der Mieter haftet für alle Gewaltschäden die am Mietobjekt durch den Vermieter oder einer vom Vermieter oder Mieter aufgesuchten Werkstatt festgestellt werden und während der Mietdauer verursacht wurden oder eingetreten sind. Gewaltschäden sind alle Schäden am Mietobjekt, die nicht zum normalen Verschleiß, keinen Garantiefall des Fahrzeug-/Aufbauherstellers, keinen Kulanzfall des Fahrzeug-/Aufbauherstellers, nicht bei normalem sachgemäßem Gebrauch entstanden wären, nicht durch einen Verkehrsunfall verursacht wurden, sowie alle Schäden, welche nicht durch die Versicherung der ETC reguliert werden. Eine schriftliche Bestätigung der Werkstatt, die im Rahmen der Schadensbegutachten feststellt, dass es sich um einen Gewaltschaden handelt, ist für die Weiterberechnung des Schadens an den Mieter ausreichend. Dieser Regelung stimmt der Mieter ausdrücklich mit Unterzeichnung und Übergabe des Mietobjektes zu.
Gewaltschäden sind unter anderem:
– Kupplungsgewaltschäden (u.a. durch Überlastung)
– Fehler im Abgassystem durch Ad Blue Falschbetankung
– Schäden am Bremssystem, die durch nicht rechtzeitiges Aufsuchen der Werkstatt entstehen sowie dadurch resultierende defekte Bremsscheiben, Bremssättel und andere Folgeschäden.
– Schäden durch An- und Umbauten des Mieters am Mietobjekt (auch Radio, elektronische Geräte aller Art, Hupen, Scheinwerfer, TV Geräte, CB-Funk usw.) und alles was nicht zum Lieferumfang des Herstellers bei Erstzulassung gehörte. Auch der Rückbau und das Versetzten in den ursprünglichen Zustand werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
– Beschädigungen an Sitzen und Sitzpolstern, Beschädigungen an der gesamten Innenraumausstattung des Fahrerhauses, Beschädigungen (bspw. Risse/Löcher) im Armaturenbrett oder auch an anderen Teilen des Fahrerhauses.
– Alle Schäden an Motor, Getriebe und Achsen, die wegen zu wenig, falschen oder zu alten Schmierstoffen entstehen, insbesondere dann, wenn kein pünktlicher Service gemacht wurde oder Ölstände nicht regelmäßig überprüft wurden.
– Alle Schäden an Motor und Getriebe und Achsen die durch Überdrehen oder Überlastung entstanden sind.
– Schäden am Kipper durch falsches Beladen oder Bedienen (Kippen über Kreuz, Kippen gegen den Berg, Kippen bei nicht
geradem Untergrund oder zu weichem Untergrund), soweit diese nicht über die Vollkasko-Versicherung abgedeckt werden oder durch den Ausfall und die Wertminderung entstehen, welche die Versicherung in keinem Fall begleicht.
– Schäden an Betonfahrmischertrommeln, die durch das Ausstemmen von Restbeton entstehen. Restbeton als Solcher gilt ebenfalls als Gewaltschaden (Entfernen und Entsorgung wird in Rechnung gestellt)
– Einfahrschäden an Reifen
– Einfahrschäden an Kühlern
– Schäden durch Aufsetzen des Fahrzeuges am Untergrund
– Schäden durch Beschädigungen, welche von nicht zugelassenen Arbeitsmaschinen (Radlader, Stapler, Kräne, Raupen usw.), verursacht werden.
14. Schriftform / Salvatorische Klausel / Datenschutzklausel
Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Mieter ist ferner damit einverstanden, dass der Vermieter gemäß aktueller Rechtslage seine persönlichen Daten speichert, verarbeitet und zur Kontaktaufnahme nutzt. Diese Daten werden im Rahmen der Mietvertragsanbahnung (inkl. Einholung einer aktuellen Bonitätsauskunft, u.a. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Zahlungsmoral des (potenziellen) Mieters sowie der vertretungsberechtigten Personen), Mietdurchführung und Vertragsabwicklung verwendet. Ferner kann der Vermieter diese Daten für alle relevanten technischen, juristischen, behördlichen, administrativen sowie sonstige mit dem Mietverhältnis verbundenen Vorgänge nutzen. Weiterhin sind die Mietobjekte u.U. mit Ortungs- und/oder Telematik-Systemen ausgestattet – Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten gespeichert, verarbeitet und an Dritte mit berechtigtem Interesse weitergegeben werden dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Std. nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen.
15. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Heuchelheim. Es gilt deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Gießen, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen vereinbart, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.