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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietbedingungen der ETC Eurotruckcenter GmbH als Grundlage jedes Fahrzeugmietvertrages mit der Firma ETC Eurotruckcenter GmbH

1. Allgemeines

1.1
Nachfolgende Vermietbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Mietverträge über Transportmittel zwischen dem Mieter und der ETC Eurotruckcenter GmbH (ETC) als Vermieterin. Die Vermietbedingungen sind Grundlage des zwischen dem Mieter und ETC abgeschlossenen Mietvertrages. Sie gelten auch, wenn kein schriftlicher Vertrag abgefasst oder das im Vertrag bezeichnete Transportmittel ohne neuen Vertrag gegen ein anderes getauscht wird. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung von dem Schriftform Erfordernis. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die im Mietvertrag aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Kraftstoffkosten, Öl und sonstige Schmierstoffe gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese für den ordnungsgemäßen Betrieb nachzufüllen sind. Gleiches gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb der  eleuchtungseinrichtungen. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten zu übertragen. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass nach Bekanntgabe der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Dritten, Mietzahlungen ausschließlich an diesen zu leisten sind.

1.2 Mietdauer, Kündigung, Bevollmächtigung
Die Mietverträge werden mit einer Mindestmietzeit( Zeitverträge) oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zeitverträge wären, Tage-, Wochen-, Monats-, oder Jahresweise mit verschiedenen finanziellen Konditionen abgeschlossen. Jeder Zeitvertrag muss im Voraus vereinbart werden. Ein Wechsel in einen Vertrag mit einer längeren vertraglichen Bindung ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft. Erfolgt eine ordnungsgemäße Rückgabe des Kraftfahrzeuges nicht mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit, so besteht der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fort. Wird ein Fahrzeug vor dem Ende der vereinbarten Mietdauer vorzeitig zurückgegeben, wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 25% der vertraglich vereinbarten Miete berechnet. Das heißt, der Mietzeitraum welcher zwischen vorzeitiger Rückgabe und vereinbartem regulärem Mietende liegt, wird mit 25% der vereinbarten Miete dem Mieter berechnet. Ist ein Bereitstellungsdatum vereinbart, beginnt der Mietvertrag an diesem Tag mit der Bereitstellung, ansonsten mit dem Tag der Übergabe. Übergabetage und Rückgabetage zählen jeweils als volle Miettage. Wird das Transportmittel nach Ende der üblichen
Geschäftszeit im oder vor der Station des Vermieters abgestellt, gilt als Rückgabetag der folgende Geschäftstag, sofern der Station des Vermieters die Abstellung zwecks Rückgabe vorher schriftlich mitgeteilt worden ist. Mittel- und langfristige Mietverträge, d.h. Mietverträge mit einer vertraglichen Mindestmietzeit von 1 Monat oder länger, oder bereits über 1 Monat andauernde unbestimmte Mietverträge, sind mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Mietmonatsende kündbar. Die kurzzeitige Anmietung über einen Monat hinaus bedingt den Wechsel des Mietverhältnisses in eine Mittel- bzw. Langfrist Miete und hat eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Mietmonatsende zur Folge. Monatsmietverträge verlängern sich um einen Monat, Jahresmietverträge um ein weiteres Jahr.

1.2.1
ETC hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, insbesondere in den Fällen, in denen der Mieter länger als 10 Tage mit einem Betrag in Höhe einer Miete in Rückstand gerät. Schecks oder vereinbarte Lastschriften nicht eingelöst werden, oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich gegenüber den der ETC bei Vertragsabschluß bekannten verschlechtern, also Insolvenz beantragt wurde, über das Vermögen des Mieters das vorläufige Insolvenzverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sonst ein wichtiger Grund eintritt. Hierzu gehören ins besondere mangelnde Pflege, vertragswidriger Gebrauch des Transportmittels, das unerlaubte Mitführen von Haustieren in Transportmitteln, die besondere Schadensintensität und die Verletzung der Mitteilungspflicht bei erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters. Ein wichtiger Grund ist auch die nicht fristgerechte Entgegennahme des Transportmittels, sofern der vereinbarte Übergabetermin um mehr als 3 Tage überschritten wurde, unabhängig vom verschulden des Mieters.

1.3
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass das Transportmittel nach Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf oder Kündigung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, willigt der Mieter in eine Rückholung durch ETC ohne seine vorherige Information ein. Der Mieter trägt die Kosten der Rückholung.

1.4
Der Mieter hat die mit der Abholung und Rückgabe des Transportmittels mit der beauftragten Person zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärung einschließlich der Zustandsberichte (u.a. Übergabe- und Rückgabeprotokolle) bevollmächtigt. Bereits für den Mieter erfolgtes Rechtshandeln wird von ihm genehmigt.

1.5 Preise, Mietberechnung, Nebenkosten
Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten. Die Miete wird als feste Monatsmiete oder Kalendertageweise oder Wochenweise im Mietvertrag ausgewiesen. Die Miete versteht sich zzgl. Der gesetzlichen MwSt. Die Mietrate besteht aus Mietzins und Nebenkosten und ist unter Einschluss von Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu zahlen. Ist eine Mindestmietzeit vereinbart, und wird das Transportmittel vor deren Ablauf zurückgegeben, kann ETC die Differenz zwischen der Tagesmiete, laut Preisliste und der Miete für die tatsächliche Mietzeit Nachbelasten oder den Schaden gemäß Punkt 6. Mietbedingungen berechnen. Die Mietrate beinhaltet im Rahmen der derzeit gültigen Verträge folgende Nebenkosten, soweit nichts anderes schriftlich im Vertrag vereinbart wurde:
– Normaler Bremsenverschleiß, normaler Verschleiß und Verschleißbedingte Instandsetzung
– Anfallende Pflichtinspektionen am Mietfahrzeug gemäß Herstellervorschriften nach schriftlicher Freigabe durch ETC
– Kostenübernahme für anfallende Pflichtuntersuchungen mit Gebühren nach Absprache und Klärung mit ETC.
– Kostenübernahme für Rundfunkgebühren
– Kostenübernahme der jeweils gültigen Kfz-Steuer für das bzw. die entsprechenden Fahrzeuge
– Alle während der Laufzeit eines Transportmittels durch die Nutzung des Mieters( somit nicht durch Dritte) entstandenen Verschleißerscheinungen sind normaler Verschleiß. Dazu zählen auch: leichte Lackkratzer, die den Grundlack nicht beschädigt haben, sämtliche Steinschlagschäden, die ohne Lackieraufwand beseitigt werden können, leichte Kratzer im bereich der Türgriffe, Lackabsplitterungen an den Türkanten, leichte Kratzer an den Stoßfängern, Striemen und Schlieren durch Waschanlagen Benutzung, leicht verschmutzter Innenraum, Farbverblassungen und leichter Polsterabrieb.
– Haftpflichtversicherung mit der maximalen Deckungssumme je Schadensfall und Fahrzeugeinheit mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2000€ zzgl. der gesetzlichen MwSt. je Schadensfall und Fahrzeugeinheit
– Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2000€ zzgl. der gesetzlichen MwSt. jeweils pro Schadenfall und Fahrzeugeinheit beziehungsweise einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,–€ zuzüglich der gesetzlichen Mwst. pro Schadensfall und Fahrzeugeinheit bei Diebstahlschäden oder Totalverlust oder Totalschaden oder einem Schaden der einem Totalschaden nahe kommt.
– Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2000€ zzgl. der gesetzlichen MwSt. beziehungsweise einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,–€ bei einem wirtschaftlichen Totalschaden.
– Brems- , Bruch- und Verwindungsschäden ( Insbesondere auch bei Kipper Fahrzeugen) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5000€ zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Mieter und Vermieter sind sich darin einig, dass die mit Vertragsabschluss zuvor genannte Selbstbeteiligung bei Schäden, welche über die Versicherung des Vermieters reguliert werden, aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung der Abrechnung von Schadensfällen mit dem Mieter von den internen Vertragsvereinbarungen der ETC mit ihrem jeweiligen Versicherer abweichen kann. Diese von ETC mit ihrem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung kann niedriger oder auch höher oder auch gar nicht vereinbart sein. Für den Fall, dass der Mieter nicht mit dem Vorgenannten (Satz) einverstanden sein sollte, behält sich die ETC im Gegenzug das Recht vor, sämtliche Schadenspositionen, welche erfahrungsgemäß nicht vom Versicherer übernommen werden, beim Mieter geltend zu machen. Diese können sein z.B. Wertminderung, Nutzungsausfall nach Vorhaltekosten DAT Schwacke Echte/Danner, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, allgemeine Kostenpauschalen, Überführungskosten, Abschleppkosten, Kosten durch quotale Abrechnungen, anteiliger Prämienschaden durch erhöhte Schadensquote. Somit kann die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Selbstbeteiligung auch als Pauschale Beteiligung des Mieters an dem durch Ihn oder seinem Erfüllungsgehilfen (z.B seinem Kraftfahrer) verursachten Schaden verstanden werden. Siehe hierzu auch Punkt 9 der Mietbedingungen „Haftung des Mieters“ und Punkt 13 „Haftung für Gewaltschäden und deren Definition“

1.5.1
Zu lasten des Mieters gehen: Betriebsstoffe, Kleinmittel, Schmierstoffe (ausgenommen Pflichtinspektionen), Selbst verursachte Reparaturen und Reifenschäden inkl. Platzer. Ersatz von Rückspiegeln, Scheinwerfer und Rücklichtgläsern sowie Birnen müssen vom Mieter ebenso ersetzt werden wie jegliche Schäden an ABS Kabeln, Stromkabeln, Wendelflexkabeln der Luftversorgung oder Hydraulikleitungen. Die Kosten für das Befüllen von Scheibenwaschanlagen und die Zusätze gehen zu lasten des Mieters. Falls der Mieter eine auf ETC registrierte Onbord Unit wünscht, werden die anfallenden Mautkosten von Toll Collect dieser Onboard Unit an den Kunden weiterberechnet. Es fallen hier die laut Preisliste bekannten Bearbeitungsgebühren für den Verwaltungsaufwand der Weiterberechnung durch ETC an.

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang der Nutzung des Fahrzeuges anfallender Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Ebenso trägt der Mieter etwaige Straßennutzungs- oder Mautgebühren.

1.5.2
ETC darf die vereinbarte Miete anpassen, wenn Transportmittel bezogene Steuern nach Vertragsabschluß neu eingeführt oder sich diese oder die dafür maßgeblichen Vorschriften oder Rechtssprechungen ändern. Bei auffälliger Schadenshäufigkeit ist der Vermieter berechtigt die Mietrate angemessen zu erhöhen. ETC darf die Zuschläge zur Miete nach billigem Ermessen neu bestimmen sofern sich das Prämienniveau für Fahrzeugversicherungen ändert. Insbesondere hat ETC das Recht, den Mietpreis auch während einer Mietzeit zu erhöhen, wenn der Mieter im Verlauf seiner Mietzeit mehr als einen Kaskoschaden oder Haftpflichtschaden verursacht. Die Erhöhung tritt mit Beginn des auf den Schaden folgenden Mietmonats in Kraft und beträgt 20% der Versicherungsprämie.

1.5.3
Der Mieter darf die Miete nicht mindern. Er kann gegenüber Forderungen von ETC nur aufrechnen oder zurückbehaltungsrechte (auch aus § 369 ff HGB) nur geltend machen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadensersatz-, dann auf Miet- und dann auf sonstige Forderungen berechnet Und zwar jeweils zu Erst auf die Ältesten. Eine abweichende Leistungsbestimmung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

1.5.4
Handelt es sich bei dem Mietfahrzeug um ein Fahrzeug mit grünem Kfz Kennzeichen, so ist dieses Fahrzeug steuerbefreit. Der Mieter darf dieses Fahrzeug nur mit einem Zugfahrzeug fahren, bei dem ein entsprechender Steuerzuschlag gemeldet und gezahlt wird. Dies Plicht hat der Mieter solange es sich nicht um ein Zugfahrzeug von ETC handelt. Wir machen hiermit darauf aufmerksam, dass ein Fahren eines Fahrzeuges mit grünem Kennzeichen hinter einem Zugfahrzeug ohne entsprechendem Steuerzuschlag ein Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§370 AO) darstellt.

2. Versicherung

Das Mietobjekt ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglich vereinbarten Konditionen versichert (siehe Mietvertrag). Ladung und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert. Bei mehr als zwei Schäden pro Jahr ist der Vermieter berechtigt, die in dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Deckungskarte und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz auszuhändigen oder ETC erhöht die Mietrate wie unter 1.5.2 beschrieben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der Eigenversicherung reduziert sich der Mietzins in Höhe der ersparten
ETC – Versicherungsprämie.

3. Auslandsfahrten

Fahrten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich dem Vermieter gemeldet werden. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete, die Staaten der ehemaligen UDSSR und den asiatischen Teil der Türkei. Bei Verletzungen dieser Pflicht durch den Mieter, haftet der Mieter für sämtliche sich hieraus ergebenen Schäden, insbesondere auch für Mietausfall. Bei einer Grenzüberschreitung hat der Mieter die gültigen Devisen-, Zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ist für deren Erklärung verantwortlich.

4. Besondere Pflichten des Mieters

4.1
Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehender Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei einer Fachwerkstatt ( Nach Freigabe durch ETC) durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung (§ 22 Abs. 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie die des Frostschutzes und des Reifendrucks. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes, zuzüglich Mietausfall zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

Ab wirksam werden einer Kündigung darf der Mieter das Transportmittel nur noch zur Rückführung zur vereinbarten Station von ETC oder einen sonstigen von ETC bestimmten Ort einsetzten. Es ist dann insbesondere verboten, dass Transportmittel aus der BRD heraus zu bringen.

4.3
Der Mieter selbst hat die einschlägigen Straßenverkehrs-, Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz eines Transportmittels bedeutsamen Vorschriften an den jeweiligen Einsatzorten zu beachten.

4.4
Bei Abhanden kommen des Transportmittels sowie bei Unfallschäden über 500€ ist sofort eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat ETC selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift beteiligter Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtl. Kennzeichen der beteiligten Kraftfahrzeuge sowie die Tagebuchnummer bzw. Dienststelle der aufnehmenden Polizei zu enthalten. Der Mieter hat ETC von jeder Einschränkung des Mietgebrauchs unverzüglich, längstens binnen 24std. schriftlich zu informieren. Wird dies versäumt oder wird das Transportmittel von Dritten festgehalten oder hoheitlich beschlagnahmt ist der Mieter auch für diesen Zeitraum zur Zahlung der Mietraten verpflichtet. Führt die Zuwiderhandlung des Mieters gegen die vorgenannte Pflicht, ETC binnen 24 Std. nach Beschlagnahmung zu informieren, zu einer Verwertung und damit zu einem Totalverlust des Fahrzeuges hat der Mieter den Zeitwert des Fahrzeuges zu ersetzen.

4.5
Der Mieter trägt unabhängig vom Verschulden die Kosten für den Verlust von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Zusätzlich zu den reinen Ersatzbeschaffungskosten ist der Mieter verpflichtet eine Verwaltungspauschale von 40€ zzgl. der gesetzlichen MwST. an ETC zu bezahlen.

4.6
Der Mieter hat das Transportmittel sorgfältig unter Beachtung der Herstelleranweisung auf seine Kosten zu pflegen. Zur Pflege gehören Waschen und Reinigen. Die Rechtzeitige unentgeltliche Vorführung zu den erforderlichen behördlichen oder vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsarbeiten obliegt dem Mieter. Dabei anfallende Verschleißreparaturen und Gebühren trägt ETC (nach vorheriger Absprache und Freigabe). Selbst in Auftrag gegebene Reparaturen oder Instandsetzungen am Fahrzeug, ohne schriftliche Freigabe von ETC, gehen zu lasten des Mieters.

4.7
Der Mieter hat das Transportmittel schonend einzusetzen und sorgfältig gegen Schäden oder abhanden kommen zu schützen. Er haftet für Dritte denen er Besitz am Transportmittel einräumt, auch bei unbegleitenden Fähr- und Bahntransporten. Die Be- und Entladung hat der Mieter sorgfältig zu überwachen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Transportmittel, insbesondere Sattelauflieger und Anhänger mit geeigneten Mitteln (z.B. Königszapfenschloss) gegen Diebstahl gesichert werden. Bei Verstoß dieser Sicherheitspflicht, für deren Einhaltung der Mieter beweispflichtig ist, haftet er auch ohne verschulden.

4.8
Bei Schäden die wirtschaftlich einem Total Schaden nahekommen oder Abhandenkommen durch Diebstahl oder Unterschlagung ist der Buchwert vom Mieter zu ersetzten, soweit dafür nicht der Versicherer die ETC entschädigt. Dieser errechnet sich aus den Anschaffungskosten der ETC die vom Anschaffungszeitpunkt an um eine monatliche Abschreibung von 0,5% reduziert werden. Untergrenze ist der Wiederbeschaffungswert. ETC darf Ersatz für abhanden kommen auch verlangen, wenn der Mieter das Transportmittel trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nach Vertragsbeendigung zurück gibt, es sich im Ausland befindet oder wenn er dessen Aufenthaltsort nicht mitteilt. Stattdessen kann ETC Aufwendungsersatz für Recherchen, Fangprämien, Auslösegelder bei Beschlagnahme oder Pfandnahme, Rückführungskosten usw. verlangen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung oder des Transportmittels ist die Mietrate zu entrichten.

5. Mietdauer und Rückgabe

5.1
Der Mietvertrag kann nur in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig aufgehoben werden. In der Rücknahme des Mietobjektes liegt keine Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem von ihm übernommenen, mängelfreien und gereinigten Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station des Vermieters zurückzugeben, an der ihm das Mietobjekt übergeben wurde. Stellt der Mieter das Mietobjekt außerhalb der Geschäftszeiten zurück, so endet das Mietverhältnis frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokolls. Ist der Mieter, oder einer seiner Bevollmächtigten (Mitarbeiter) bei Erstellung des Rückgabeprotokolls nicht anwesend oder weigert sich dieses zu unterschreiben, gilt dieses Rückgabeprotokoll auch als verbindlich wenn es nur von Seiten der Mitarbeiter von ETC oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet wurde. Die Beweislast, dass Schäden nach Rückstellung, aber vor Erstellung eines Protokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter. Wird das Mietobjekt bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat nicht am Tag des Mietvertragendes dem Vermieter zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag um einen weiteren Monat, sofern der Vermieter dem nicht widerspricht. Eine Verletzung der Rückgabepflicht zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Der Vermieter ist berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und das Fahrzeug beim Mieter abzuholen. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen.

5.2
Im Falle einer Rückgabe an einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort, erfolgt eine Berechnung von Rückführungskosten in Höhe von 1,80€ pro Straßenentfernungskilometer zzgl. MwSt. Der Mieter trägt diese Rückführungskosten.

5.3
Bei Rückgabe des Fahrzeugs sind alle relevanten Daten des digitalen Tachografen, die im Mietzeitraum angefallen sind, vom Mieter auszulesen und zu sichern. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat der Mieter selbst zu schaffen. ETC übernimmt keinerlei Haftung für den Fall eines Datenverlustes.

6. Zahlungsbedingungen, Vorzeitiges Beenden

Der Mietpreis ist monatlich im Voraus rein netto ohne jeden Abzug bar zur Zahlung an den Mieter fällig. Erhöht sich die Kfz-Steuer, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruchs wird ein Kostenbeitrag von 25 € + MwSt. pauschal berechnet. Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden, dass für den Fall eines Nichteinlösens (Nichteinlösung einer Abbuchung, etc.) das Fahrzeug sofort an die Firma ETC Eurotruckcenter GmbH herausgegeben wird. Der Mieter erklärt sich hiermit einverstanden, dass das Fahrzeug, im Falle des Nichtzahlens, ohne vorherige Ankündigung, durch die Firma ETC Eurotruckcenter GmbH abgeholt werden kann. Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt oder vorzeitig im beidseitigen Einvernehmen aufgelöst, steht dem Vermieter für die nicht zum Tragen gekommene Restmietzeit ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 25 % der vertraglich vereinbarten Miete zu. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Die vereinbarte Kaution wird nicht verzinst und ist bei Übergabe des Mietobjektes im Voraus bar oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu Gunsten des Vermieters zu erbringen. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Mietvertrag tritt der Kunde (alternativ: der Unterfertigende) hiermit an die ETC sämtliche Forderungen gegenüber Dritte ab, die im Zusammenhang mit einer Verwendung des Mietobjektes für den Dritten stehen.

7. Reparaturen

Zur Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietobjektes notwendig werden, muss der Mieter eine Vertragswerkstätte aufsuchen. Der Mieter ist vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, die Einwilligung des Vermieters und die schriftliche Freigabe einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht gem. Ziffer 9 für den Schaden haftet. Für Ausfalltage und deren Folgeschäden soweit Sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht.

8. Verhalten bei Unfällen und Schäden

8.1
Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet –zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadenursache die Polizei zuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen- dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen; – das Mietobjekt nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation in Heuchelheim zurückzubringen. ( Siehe auch 4.4) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Selbstverursachte Reifenschäden und –platzer gehen zu Lasten des Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-mm-Tiefe). Der Reifenverschleiß geht zu Lasten des Mieters (Abrechnung nach mm-Tiefe oder Rückgabe mit neuen bzw. gleichwertigen Reifen, wenn er nicht die von ETC angebotene Reifenpauschale bucht und bezahlt. Verstößt der Mieter gegen die oben stehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter im Fall dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.

8.2
Die Selbstbeteiligung ist vom Mieter je Schadensfall und je Mietfahrzeug Verschuldens unabhängig und ohne jeden gesonderten Nachweis zu tragen. Je Schadensereignis wird eine Bearbeitungsgebühr über 75€ zzgl. die gesetzliche MwSt. von ETC erhoben.

9. Haftung des Mieters

Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Teil-, Vollkasko oder Haftplflichtversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht –das heißt der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche der Mieter vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden gänzlich entfällt. Für Schäden, die Erfüllungsgehilfen des Mieters vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, entfällt die Haftungsbegrenzung ebenfalls im vorstehend genannten Umfang, dass heißt der Mieter haftet für Schäden, die seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben, vollumfänglich, während der Vermieter im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung von Schäden durch Erfüllungsgehilfen des Mieters berechtigt ist, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens der Erfüllungsgehilfen des Mieters entsprechend Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grob fahrlässigem Handelns des Mieters – sollte der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters verursacht worden sein: des Erfüllungsgehilfen – hat der Mieter zu beweisen. Dem Vermieter obliegt der Nachweis vorsätzlichen Handelns des Mieters. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens gilt als bewiesen, wenn der Mieter bzw. der die Schäden verursachende Erfüllungsgehilfe des Mieters wegen Vorsatz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist.

Solche Schäden können sein:
– die auf Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung zurückzuführen sind;
– Schäden durch schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn dass hierdurch die Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden;
– Schäden welche von der Teil-, Vollkasko-, Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden: unter anderem auch Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, allgemeine Kostenpauschalen, Bergungs- Abschleppkosten, Ladungsschäden.
– für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter
haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, Insbesondere für Schäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremd verschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung an den Mieter.

10. Autobahnmautgesetz

10.1

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen Mautgesetze verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter ETC Eurotruckcenter GmbH von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. freizustellen. Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Mietobjekts anfallenden Mautgebühren. Bei Fahrzeugen, die seitens des Vermieters nicht mit Mauterfassungsgeräten ausgestattet sind, ist der Mieter für die Registrierung und Entregistrierung verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, die Fahrzeuge entregistriert und ohne Mauterfassungsgeräte an den Vermieter zurückzugeben. Vorsorglich bevollmächtigt der Mieter den Vermieter bzw. die ETC Eurotruckcenter GmbH, bei Fahrzeugrückgabe oder Vertragsaufhebung die Entregistrierung für den Mieter vorzunehmen. Bei Fahrzeugen die durch den Vermieter bzw. durch ETC Euroruckcenter GmbH mit Mauterfassungsgeräten (OBU) ausgestattet sind, erfolgt die Abrechnung der streckenbezogenen Mautgebühren, über die ETC Eurotruckcenter GmbH. Die Mautgebühren werden einmal im Monat abgerechnet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Mieter, mit der ETC Eurotruckcenter GmbH eine Service- und Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Mautgebühren (auch Vorauszahlungen) in Verzug, ist die ETC Eurotruckcenter GmbH berechtigt, das Mauterfassungsgerät (OBU) zu sperren. Gleiches gilt, wenn mit dem Mieter und der ETC Eurotruckcenter GmbH eine Service- und Zahlungsvereinbarung nicht zustande kommt. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungsgemäßer Funktion des Mauterfassungsgerätes (OBU) usw. sind soweit nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, sowohl gegenüber dem Vermieter als auch der ETC Eurotruckcenter GmbH ausgeschlossen.

10.2

Der Mieter hat Mautaufstellungen, Rechnung und Einzelfahrtennachweise von ETC bzw. Toll Collect unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ausschließlich bei ETC substantiiert und unter Verwendung des von Toll Collect unter www.toll-collect.de bereitgestellten Formulars geltend zu machen. Der Mieter hat den von ihm zu vertretenden Schaden der durch Beschädigung oder Verlust der Onboard Unit für ETC entsteht zu tragen. Der dabei anzusetzende Schadensmindestbetrag pro Schadensfall beträgt 400€ zzgl. Der gesetzlichen MwSt.

11. Beweisregelung

Die Beweislast dafür, dass dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietobjekt trifft, trägt der Mieter.

12. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters und seiner Mitarbeiter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen für Sach- und Vermögensschäden, mit Ausnahme solcher wegen Leistungsverzuges oder Nichterfüllung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht der Schaden durch die für das Mietobjekt abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe im Mietobjekt zurücklässt, nicht verpflichtet.

13. Haftung des Mieters für Gewaltschäden und Definition dieser

Der Mieter haftet für alle Gewaltschäden die am Fahrzeug durch den Vermieter oder einer von dem Vermieter oder Mieter aufgesuchten Werkstatt festgestellt werden und während der Mietdauer verursacht wurden oder eingetreten sind. Gewaltschäden sind alle Schäden am Fahrzeug die nicht zum normalen Verschleiß, keinen Garantiefall des Fahrzeugsherstellers, keinen Kulanzfall des Fahrzeugherstellers, nicht bei normalem sachgemäßem Gebrauch entstanden wären, nicht durch einen Verkehrsunfall verursacht wurden. Eine schriftliche Bestätigung der Werkstatt welche den Schaden feststellt, dass es sich um einen Gewaltschaden handelt ist ausreichend um dem Mieter den Schaden weiter zu belasten. Dieser Regelung stimmt der Mieter ausdrücklich mit Unterzeichnung und Übergabe des Fahrzeuges zu.
Gewaltschäden sind unter anderem:
– Kupplungsgewaltschäden (u.a. durch Überlastung)
– Fehler im Abgassystem durch Ad Blue Falschbetankung
– Schäden am Bremssystem, durch nicht rechtzeitiges Aufsuchen der Werkstatt und dadurch defekte Bremsscheiben und Bremssättel und anderer Folgeschäden.
– Schäden durch An- und Umbauten des Mieters am Fahrzeug (auch Radio, elektronische Geräte aller Art, Hupen, Scheinwerfer, TV Geräte, CB Funk usw.) und alles was nicht zum Lieferumfang des Herstellers bei Erstzulassung gehörte. Auch der Rückbau und das versetzten in den ursprünglichen Zustand werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
– Beschädigungen an Sitzen und Sitzpolstern, Beschädigungen an der gesamten Innenraumausstattung des Fahrerhauses, Löcher im Armaturenbrett oder auch an anderen Teilen des Fahrerhauses.
– Alle Schäden an Motor, Getriebe und Achsen die wegen zu wenig oder falschem oder zu alten Schmierstoffen entstehen, da kein pünktlicher Service gemacht wurde oder nicht regelmäßig Ölstände überprüft wurden.
– Alle Schäden an Motor und Getriebe und Achsen die durch Überdrehen oder Überlastung entstanden sind.
– Schäden am Kipper durch falsches Beladen oder Bedienen (Kippen über Kreuz, Kippen gegen den Berg, Kippen bei nicht geradem Untergrund oder zu weichem Untergrund), soweit diese nicht über die Vollkasko abgedeckt werden oder durch den Ausfall und die Wertminderung entstehen welche die Kasko in keinem Fall begleicht.
– Schäden an Betonfahrmischertrommeln durch gestemmten Restbeton, Restbeton als Solcher gilt ebenfalls als Gewaltschaden (Entfernen und Entsorgung wird in Rechnung gestellt)
– Einfahrschäden an Reifen
– Einfahrschäden an Kühlern
– Schäden durch Aufsetzen des Fahrzeuges am Untergrund.

14. Schriftform

Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Heuchelheim .Es gilt Deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Gießen, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen vereinbart, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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